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   FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11   

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https://dejure.org/2011,30891
FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11 (https://dejure.org/2011,30891)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2011 - 4 K 12/11 (https://dejure.org/2011,30891)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2011 - 4 K 12/11 (https://dejure.org/2011,30891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Nacherhebung von Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in China

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollrecht: Nacherhebung von Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in China

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.11.2010 - C-213/09

    Chabo - Zollunion - Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11
    Nach Erlass des Urteils des EuGH vom 25.11.2010 (C 213/09) wird das Verfahren fortgesetzt.

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 13.05.2009 (4 K 5/08) hat der EuGH mit Urteil vom 25.11.2010 (C-213/09) erkannt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendenden spezifischen Zolls von 222 EUR je 100 kg Abtropfgewicht beeinträchtigen könnte, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in dem genannten Anhang fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird.

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 129/07

    Nacherhebung von Abgaben / Vertrauensschutz

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11
    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass ausnahmsweise auch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, zumindest dann, wenn die Zollanmeldung des Abgabenschuldners alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthielt, so dass eine eventuelle nachträgliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden keine neuen Tatsachen ergeben kann (EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91; FG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, 4 K 129/07).

    Der irrtümliche Glaube, die Anmeldevorschriften eingehalten zu haben, vermag den gesetzlich erforderlichen Tatbestand nicht zu ersetzen (FG Hamburg, Urt. vom 27.10.2009, 4 K 129/07).

  • FG Hamburg, 13.05.2009 - 4 K 5/08

    Vorabentscheidungsersuchen - Erhebung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11
    Mit Beschluss vom 16.07.2009 hatte das Gericht auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Verfahren 4 K 5/08 angeordnet.

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 13.05.2009 (4 K 5/08) hat der EuGH mit Urteil vom 25.11.2010 (C-213/09) erkannt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendenden spezifischen Zolls von 222 EUR je 100 kg Abtropfgewicht beeinträchtigen könnte, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in dem genannten Anhang fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird.

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11
    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass ausnahmsweise auch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, zumindest dann, wenn die Zollanmeldung des Abgabenschuldners alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthielt, so dass eine eventuelle nachträgliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden keine neuen Tatsachen ergeben kann (EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91; FG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, 4 K 129/07).
  • BFH, 28.11.2005 - VII B 116/05

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11
    Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05).
  • BFH, 02.07.2012 - VII B 104/11

    Einfuhrabgaben: Maßgebender Zeitpunkt für die Gültigkeit eines

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11
    NZB, Az: VII B 104/11.
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